Daran ändert nichts, dass Rechtsanwalt B.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags um Ergänzung des geltend gemachten Aufwands um zwei Stunden ersuchte, die im Rahmen der Einreichung der Honorarnote vergessen gegangen seien (pag. 451). Obwohl das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde, hätte Rechtsanwalt B.________ bezüglich der Höhe der amtlichen Entschädigung selbst Berufung anmelden und erklären (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO) respektive zumindest konkret die Abänderung der amtlichen Entschädigung verlangen müssen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).