36 20. Amtliche Entschädigungen 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf die eingelangte Kostennote setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar unter Hinzufügen der Dauer der Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 8'197.85 (inkl. Auslagen und MWST sowie Übersetzungskosten) und das volle Honorar auf CHF 10'098.20 fest (pag. 324 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Daran ändert nichts, dass Rechtsanwalt B._____