Obwohl die Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz noch angegeben hatte, dass die Therapie mit Antidepressiva abgeschlossen sei (pag. 238 Z. 7), musste sie ein Jahr vor der Berufungsverhandlung – unter anderem aufgrund des vorliegenden Vorfalls – erneut eine Psychiaterin aufsuchen und Antidepressiva einnehmen (pag. 433 Z. 4 und Z. 7). Die Straf- und Zivilklägerin gab auch an, dass die letzten zwei Monate vor der Berufungsverhandlung sehr belastend gewesen seien und alles wieder hochgekommen sei (pag. 430 Z. 19 f.).