35 zu Protokoll gab, untergräbt ihren Anspruch auf eine Genugtuung nicht. Im Gegenteil: Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht prozesstaktisch aussagte. Es ist aufgrund ihrer Aussagen sowie der Erwägungen ihrer Psychiaterin erstellt, dass sie unter dem Erlebten litt und noch immer leidet. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz noch angegeben hatte, dass die Therapie mit Antidepressiva abgeschlossen sei (pag.