der Höhe von CHF 10'000.00 als angemessen. Zusätzlich ist ein Genugtuungszins zu 5 % ab dem 12. Februar 2021 geschuldet. An diesen Erwägungen hat sich durch die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel nichts geändert. Auf Frage, ob der Vorfall sie in ihrem Alltag beschäftige, sagte die Straf- und Zivilklägerin, dass es eigentlich recht gut gehe und sie durch das Arbeiten abgelenkt sei (pag. 432 Z. 42 f.). Der Umstand, dass es der Straf- und Zivilklägerin vier Jahre nach dem Vorfall besser geht und sie dies oberinstanzlich auch so