_ vom 22. Juni 2022 ist denn auch zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilklägerin die Diagnose einer (reaktiven) depressiven Episode (F32.0) gestellt wurde (pag. 199). Diese hat sich gemäss dem Bericht und den aktuellen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zwar gebessert und die Straf- und Zivilklägerin muss auch das Antidepressivum, das ihr der Hausarzt verschrieben hat, nicht mehr nehmen (pag. 238 Z. 5 ff.), je nach Situation komme ihr das Geschehene aber immer wieder in den Sinn. Das Gericht erachtet gestützt auf diese Überlegungen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Referenzfällen (vgl. dazu im Übrigen auch HÜTTE, a.a.o., Übersicht in Anhang 2 zu § 7) eine Basisgenugtuung in