Nicht erhöhend kann vorliegend ins Gewicht fallen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einer Geschlechtskrankheit infizierte, zumal sie in den ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligte. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin seit dem Übergriff und aufgrund dessen während der Dauer von fast zwei Jahren an nichtorganischem Vaginismus litt, was für sie sehr schmerzhaft und auch im Zusammenhang mit einer neuen Beziehung belastend war (pag. 199 f.).