O., S. 174) noch weitaus schlimmere Tathandlungen denkbar sind. Insbesondere zeugen vorliegend die sexuellen Handlungen an sich nicht von einer besonderen Perversion des Täters. Der Beschuldigte nutzte zwar seine körperliche Überlegenheit aus, ohne dabei aber in rohe Brutalität zu verfallen. Nicht erhöhend kann vorliegend ins Gewicht fallen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einer Geschlechtskrankheit infizierte, zumal sie in den ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligte.