323 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis beging der Beschuldigte eine Straftat, mit welcher er die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin verletzte, was eine schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt und klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt. Ohne den Vorfall bagatellisieren zu wollen ist festzuhalten, dass innerhalb der Bandbreite der Basisgenugtuung bei Sexualdelikten von CHF 10’000.00 bis CHF 20’000.00 (vgl. dazu HÜTTE, a.a.O., S. 174) noch weitaus schlimmere Tathandlungen denkbar sind.