Zu berücksichtigen sei, dass die Beeinträchtigung noch vorhanden sei. Der Übergriff habe in ihrer höchsten Privatsphäre stattgefunden, wobei es sich um einen massiven Vertrauensmissbrauch gehandelt habe (pag. 455 f.). Da der erstinstanzliche Schuldspruch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich bestätigt wurde, kann in Bezug auf die Beurteilung ihrer Zivilklage im Wesentlichen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.