34 sei der Vaginismus bei der Straf- und Zivilklägerin nicht mehr vorhanden. Es habe aber viel Verständnis gebraucht, um einen Umgang mit der Diagnose zu finden. Weiter habe sie nach dem Vorfall Antidepressiva einnehmen müssen. Dies zeige, dass die Straftat massive Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe. Die Basisgenugtuung sei vorliegend sicher nicht zu hoch. Zu berücksichtigen sei, dass die Beeinträchtigung noch vorhanden sei.