66a StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochenen sechs Jahre dürfen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden. Eine Reduktion auf die Mindestdauer von fünf Jahren erscheint mit Blick auf das grosse öffentliche Interesse an einer Fernhaltung (vgl. E. 14.3 hiervor) und das Verschulden nicht angezeigt. 16. Fazit Der Beschuldigte ist für sechs Jahre des Landes zu verweisen. VI. Zivilpunkt