(Ortschaft) hielt im Bericht vom 27. November 2024 fest, über keine Informationen zu verfügen, wonach eine strafrechtliche Landesverweisung nach L.________(Land) nicht möglich wäre (pag. 422). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.