6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten ist als äusserst stark zu gewichten. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klarerweise. 14.4 Keine Vollzugshindernisse Der Migrationsdienst H.________ (Ortschaft) hielt im Bericht vom 27. November 2024 fest, über keine Informationen zu verfügen, wonach eine strafrechtliche Landesverweisung nach L.________(Land) nicht möglich wäre (pag. 422).