Auch wenn er über keinerlei Vorstrafen verfügt, illustriert diese Vorgehensweise doch kriminelle Energie sowie eine erhebliche Geringschätzung der sexuellen Integrität bzw. Selbstbestimmung. Dieses Verhalten des Beschuldigten könnte sich auch bei anderen Sexualpartnerinnen wiederholen. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht wie ausgeführt nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (vgl. E. 14.2.5 hiervor). Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.