Der Beschuldigte vollzog trotz verbaler und physischer Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr, nachdem dieser anlässlich eines zweiten Treffens in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin anfänglich einvernehmlich begonnen wurde. Obwohl er nicht mit brachialer Gewalt vorging, machte sich der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit sowie die Situation, in der sich die Straf- und Zivilklägerin befand, zunutze. Auch wenn er über keinerlei Vorstrafen verfügt, illustriert diese Vorgehensweise doch kriminelle Energie sowie eine erhebliche Geringschätzung der sexuellen Integrität bzw. Selbstbestimmung.