Bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten impliziert ein starkes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte einsichtig ist und für die Tat Verantwortung übernimmt. Der Beschuldigte vollzog trotz verbaler und physischer Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr, nachdem dieser anlässlich eines zweiten Treffens in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin anfänglich einvernehmlich begonnen wurde.