In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist daher zu verneinen. Dass die Landesverweisung eine gewisse Härte mit sich bringt, ist dieser immanent und vom Gesetzgeber so gewollt. 14.3 Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessenabwägung. Diese wäre ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen: