Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf jedoch erwartet werden und stellt keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3.). Mit der vorliegenden Tat, einer Vergewaltigung, missachtete der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz sodann massivst. Einsicht und aufrichtige Reue waren beim Beschuldigten nicht erkennbar. Es ist zu befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig Mühe haben