Über den Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet; dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug ist lediglich das hier zu beurteilende hängige Strafverfahren zu entnehmen (pag. 419). Auch in L.________(Land) ist der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nicht vorbestraft (pag. 241 Z. 22). Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf jedoch erwartet werden und stellt keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3.).