Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Jahre in L.________(Land), machte dort seinen Schulabschluss sowie seine Ausbildung und hat gearbeitet. Sodann kennt er die Sprache, seine ganze Familie und Freunde leben in L.________(Land). Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nach dem Gesagten möglich sowie zumutbar und ist sicher nicht schlechter zu beurteilen, als jene in der Schweiz (vgl. E. 14.2.5 hiernach). 14.2.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz Über den Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet;