Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschuldigten leben – wie die übrigen Verwandten – in L.________(Land) (pag. 10; pag. 27 Z. 269 und Z. 272; pag. 243 Z. 2 und Z. 32 f.). In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten. Der Beschuldigte ist kinderlos und seit dem 15. November 2019 mit einer Schweizerin verheiratet (pag. 205 ff.; pag. 421). Die Ehegatten sind seit dem 1. April 2023 getrennt und der Beschuldigte lebt seit einem Jahr bei Freunden in L.________(Ortschaft) (pag. 436 Z. 37 und Z. 44). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sie noch nicht geschieden seien, dies aber durchziehen würden (pag.