Trotz seiner Angabe, in der Schweiz «viele» Freunde zu haben, erscheint die soziale Integration des Beschuldigten insgesamt nicht gelungen und sicherlich nicht aussergewöhnlich gut. Seine Angaben zu seinem Freundeskreis sind vage. Er nannte oberinstanzlich den Namen eines Freundes (pag. 439 Z. 16 f.). Auch sprachlich ist der Beschuldigte nicht vollständig integriert. Die soziale Situation des Beschuldigten vermag demnach keine besondere persönliche Härte zu begründen. 14.2.2 Familienverhältnisse und Art. 8 EMRK Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschuldigten leben – wie die übrigen Verwandten – in L.________(Land) (pag.