439 Z. 7 ff.). Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er oberinstanzlich etwas Deutsch sprach und einige Fragen zu verstehen schien, so gingen seine Deutschkenntnisse nicht über Grundkenntnisse hinaus; für die Berufungsverhandlung musste ein Übersetzer beigezogen werden (pag. 428; vgl. bspw. pag. 438 Z. 43; pag. 439 Z. 5 f.). Mit seiner neuen Partnerin spricht der Beschuldigte Englisch (pag. 437 Z. 34). Trotz seiner Angabe, in der Schweiz «viele» Freunde zu haben, erscheint die soziale Integration des Beschuldigten insgesamt nicht gelungen und sicherlich nicht aussergewöhnlich gut.