Ohne gültigen Aufenthaltstitel dürften sich dem Beschuldigten in der Schweiz beruflich keine Perspektiven bieten. Er gab oberinstanzlich selbst zu, dass hinsichtlich der Stellensuche «die Türen geschlossen» seien (pag. 438 Z. 21 f.). Im Zusammenhang mit den Betreibungen gab der Beschuldigte seine Lernbemühungen bezüglich des Systems in der Schweiz – insbesondere die Zustellungen per Post – bekannt. Doch auch diesbezüglich scheint er keine grossen Fortschritte gemacht zu haben, musste ihm doch die Vorladung für die Berufungsverhandlung ein zweites Mal zugestellt werden (vgl. E. I.2 hiervor).