vgl. auch pag. 421]) im Alter von 33 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B, die zuletzt bis am 14. November 2022 verlängert wurde (pag. 218). Entsprechend den Angaben H.________ (Ortschaft) wollte sich der Beschuldigte am 1. April 2023 in H.________(Ortschaft) anmelden, reichte jedoch die erforderlichen Unterlagen nicht ein und reagierte auch nicht auf Mahnungen. Aus diesem Grund sei der Aufenthaltstitel für ungültig erklärt worden. Das Staatssekretariat für Migration SEM habe am 13. November 2023 eine Aufent-