Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 14.2 Härtefallprüfung 14.2.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz Der Beschuldigte ist in L.________ (Land) geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Er reiste im Herbst 2019 (gemäss ZEMIS fand die Einreise am 15. November 2019, nach Angabe der Ehefrau am 29. September 2019 statt [pag. 218; vgl. auch pag.