27 nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 aStGB). Für die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen wird im Weiteren auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 316 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf nachfolgendes hingewiesen: