und hat keine Kinder. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren lebt der Beschuldigte nunmehr von seiner Ehefrau getrennt bei Freunden in L.________ (Ortschaft), befindet sich seit sieben Monaten in einer neuen Beziehung und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung mehr (pag. 421 f.; pag. 436 Z. 37; pag. 437 Z. 28 und Z. 38). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Blick auf diese Ausführungen nach wie vor als neutral zu bezeichnen. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während des Strafverfahrens wirkt sich weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus.