Seit der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich hinsichtlich des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts geändert, das sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würde. Gemäss aktuellstem Strafregisterauszug sind über ihn nebst dem hiesigen Strafverfahren keine weiteren Einträge verzeichnet (pag. 419). Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung gut (pag. 436 Z. 25). Er ist wiederum arbeitslos (pag. 438 Z. 25) und hat keine Kinder.