26 12.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 314 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Seit der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich hinsichtlich des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts geändert, das sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würde.