12.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 12.2.3 Gesamtverschulden Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich innerhalb des weiten Strafrahmens wie dargelegt im leichten Bereich. Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung vorerst – das heisst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.