Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten nicht nur mehrfach und unmissverständlich klar machte, mit dem Geschlechtsverkehr nicht (mehr) einverstanden zu sein, teilte sie ihm überdies den Grund mit («it hurts»). Straferhöhend zu gewichten ist mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sein Ziel mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgte; er nahm noch einen Stellungswechsel vor und kam schliesslich in der seitlichen Position zum Orgasmus.