Er ignorierte den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollständig und ging mit einer gewissen Hartnäckigkeit vor, indem er noch von der Missionarsstellung in eine Stellung in Seitenlage wechselte, was ihm eine bessere Kontrolle über die Straf- und Zivilklägerin erlaubte. Dem Beschuldigten ist einzig zu Gute zu halten, dass er, verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten, keine brachiale Gewalt anwandte. Auch hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens sind keine Umstände ersichtlich, die sich erhöhend oder mindernd auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten auswirken würden.