Der Beschuldigte beendete sein Handeln erst, nachdem er zum Orgasmus gekommen bzw. selber sexuell befriedigt war. Zudem machte er sich seine kräftemässige Überlegenheit und letztlich auch den Umstand, dass er mit der Straf- und Zivilklägerin alleine in der Wohnung war und sie somit von niemandem Hilfe erwarten konnte, zu Nutzen. Er ignorierte den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollständig und ging mit einer gewissen Hartnäckigkeit vor, indem er noch von der Missionarsstellung in eine Stellung in Seitenlage wechselte, was ihm eine bessere Kontrolle über die Straf- und Zivilklägerin erlaubte.