Dem Handeln des Beschuldigten ist, ohne es bagatellisieren zu wollen, keine besondere Verwerflichkeit zu entnehmen. Er nutzte die Situation des anfänglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit der Straf- und Zivilklägerin, nachdem diese nicht mehr wollte, aus, indem er ihre Aufforderung, aufzuhören, ignorierte und einfach weitermachte. Der Beschuldigte beendete sein Handeln erst, nachdem er zum Orgasmus gekommen bzw. selber sexuell befriedigt war.