Zu berücksichtigen ist, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die angewandte Gewalt keine Verletzungen erlitt. Sie litt gemäss Bericht der behandelnden Psychologin vom 22. Juni 2022 (pag. 199 f.) sowie ihren Angaben in der Hauptverhandlung (pag. 237 Z. 27 ff.) jedoch bis zweieinhalb Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an Vaginismus und an durch den Vorfall ausgelösten depressiven Episoden und war deswegen während verhältnismässig langer Dauer in Behandlung. Das Gericht hatte zudem den Eindruck, dass die Strafund Zivilklägerin auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unter der Tat litt.