313 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend nutzte der Beschuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit während des bereits stattfindenden, zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen und ignorierte die Aufforderung der Straf- und Zivilklägerin, mit der Penetration aufzuhören. Nachdem sie ihm in der Missionarsstellung unmissverständlich erklärte, er solle aufhören, drehte er sie in eine Seitenlage, hielt sie mit dem Arm um deren Bauch fest und setzte den vaginalen Geschlechtsverkehr von hinten fort;