Die Vorinstanz hielt zum objektiven Tatverschulden Folgendes fest (pag. 313 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend nutzte der Beschuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit während des bereits stattfindenden, zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen und ignorierte die Aufforderung der Straf- und Zivilklägerin, mit der Penetration aufzuhören.