24 delte damit klar direktvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der Vergewaltigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft) z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung