Im fraglichen Urteil musste der Beschuldigte aufgrund des passiven Verhaltens des Opfers kein Nötigungsmittel jeglicher Art anwenden, um den (gegenteiligen) Willen zu brechen. Obwohl der Beischlaf zunächst einvernehmlich war, setzte sich der Beschuldigte ab dem Moment der verbalen («stop it, it hurts») und körperlichen Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin willentlich und wissentlich über ihren Willen hinweg. Er han-