Festhalten am Bauch und der Umklammerung von hinten zu fixieren, um den Geschlechtsakt zu vollziehen. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem des seitens der Verteidigung zitierten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich SB190178 vom 3. März 2020 zu vergleichen. Im fraglichen Urteil musste der Beschuldigte aufgrund des passiven Verhaltens des Opfers kein Nötigungsmittel jeglicher Art anwenden, um den (gegenteiligen) Willen zu brechen.