Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 310 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte gegen den klar ausgedrückten Willen der Straf- und Zivilklägerin Vaginalverkehr mit ihr vollzogen hat. Der Widerwille der Straf- und Zivilklägerin, welcher sich durch ihre verbalen und physischen Abwehrhandlungen manifestierte (sie sagte ihm gegenüber mehrfach: «please stop it, it hurts» und forderte ihn damit auf, aufzuhören;