Da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (Nötigung zum Beischlaf), welcher neu in Art. 190 Abs. 2 StGB umschrieben ist, schon nach bisherigem Recht von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfasst war und auch der Strafrahmen keine Änderung erfahren hat, erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht integral anzuwenden. 10.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 190 aStGB Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag.