250 Z. 12 ff.), mit in die Waagschale wirft, so ist doch weitaus wahrscheinlicher, dass er derjenige war, der die Strafund Zivilklägerin am 11. Februar 2021 mit Ureaplasma infizierte. Gestützt darauf, sowie auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie sich nur beim Beschuldigten infiziert haben könne und wonach die Beschwerden nach dem 21. Februar 2021 eingesetzt hätten, ist in den Augen des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Ureaplasma infizierte.