249 Z. 17 ff. und Z. 21 f.). Bei seiner Aussage, wonach er vor dem zweiten Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin immer nur geschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben will, mit ihr dann quasi erstmals ungeschützten Geschlechtsverkehr (pag. 250 Z. 16 ff. und Z. 20 ff.), handelt es sich offensichtlich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn man dann seine weiteren, schon glaubhafteren Aussagen, wonach er im Jahr 2021 monatlich ein bis zwei Sexualpartnerinnen gehabt habe (pag.