237 Z. 24 f.). Ebenso glaubhaft sind ihre Angaben, wonach die Beschwerden, aufgrund welcher sie dann zur Gynäkologin ging und die Ureaplasmen attestiert wurden, unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Februar 2021 erstmals auftraten (pag. 34 Z. 226 ff. und Z. 259 ff.). Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihm gesagt habe, sie habe mit mehreren Männern sexuelle Kontakte (pag. 13 Z. 170 f.), ebenso wenig glaubhaft, wie seine anlässlich der Hauptverhandlung geäusserte Theorie, wonach er von der Straf- und Zivilklägerin infiziert worden sei (pag. 249 Z. 17 ff. und Z. 21 f.).