Es ist also auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen des Beschuldigten betreffend deren jeweiliges Dating- und Sexualverhalten abzustellen. Die Straf- und Zivilklägerin sagte an der Hauptverhandlung sehr glaubhaft aus, dass sie nie mehrere Typen gleichzeitig «gedatet» habe (pag. 237 Z. 21). Sie gab weiter überzeugend und nachvollziehbar an, zum damaligen Zeitpunkt einzig mit dem Beschuldigten ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (pag. 237 Z. 24 f.).