22 tober 2020, insgesamt vier Monate vor dem Vorfall, nicht mit Ureaplasma infiziert war (pag. 97 f., vgl. pag. 249 Z. 11 f.), zum Zeitpunkt des zweiten Tests im September 2021 (pag. 120 f.), d.h. nach dem Vorfall, aber schon. Eine Infektion der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten kann gestützt auf die objektiven Beweismittel demnach weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Es ist also auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen des Beschuldigten betreffend deren jeweiliges Dating- und Sexualverhalten abzustellen.