9.3.3 Infektion mit Ureaplasma Hinsichtlich der Infektion mit Ureaplasma kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 308, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Beantwortung der Beweisfrage, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit Ureaplasma infizierte, ist Folgendes festzuhalten: Aus den von der Verteidigung in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des ersten Tests, also im Ok-